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TKÜV

§ 20Änderungen der Telekommunikationsanlage oder der Überwachungseinrichtung

Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation

§ 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionen hat. Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur vorgenommen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.7.2017 I 2316;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR313600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d8e261d816931b779ca7c58c7ed0f848fa0d6ad295424f4352d933a7931cf4c

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