TKÜV
§ 1Gegenstand der Verordnung
- 1.
- die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung der
- a)
- in § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung,
- b)
- in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes,
- c)
- in § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
- d)
- in § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- e)
- in den §§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes sowie
- f)
- im Landesrecht
- 2.
- den Rahmen für die Technische Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes,
- 3.
- das Verfahren für den Nachweis nach § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes,
- 4.
- die Ausgestaltung der Verpflichtungen zur Duldung der Aufstellung von technischen Einrichtungen für Maßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes oder nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes sowie des Zugangs zu diesen Einrichtungen,
- 5.
- bei welchen Telekommunikationsanlagen dauerhaft oder vorübergehend keine technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation vorgehalten oder keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen,
- 6.
- welche Ausnahmen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen die Bundesnetzagentur zulassen kann,
- 7.
- die Anforderungen an die Aufzeichnungsanschlüsse, an die die Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen angeschlossen werden, sowie
- 8.
- die Anforderungen an das Übermittlungsverfahren und das Datenformat für Auskunftsersuchen über Verkehrsdaten und der zugehörigen Ergebnisse.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.7.2017 I 2316;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR313600005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d8e261d816931b779ca7c58c7ed0f848fa0d6ad295424f4352d933a7931cf4c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 100a StPOTelekommunikationsüberwachung
„… nden Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung der a) in § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes, c) in § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, d) in § …“