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TKÜV

§ 1Gegenstand der Verordnung

Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation

Diese Verordnung regelt
1.
die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung der
a)
in § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung,
b)
in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes,
c)
in § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
d)
in § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes,
e)
in den §§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes sowie
f)
im Landesrecht
vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisatorische Eckpunkte für die Umsetzung derartiger Maßnahmen mittels dieser Einrichtungen,
2.
den Rahmen für die Technische Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes,
3.
das Verfahren für den Nachweis nach § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes,
4.
die Ausgestaltung der Verpflichtungen zur Duldung der Aufstellung von technischen Einrichtungen für Maßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes oder nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes sowie des Zugangs zu diesen Einrichtungen,
5.
bei welchen Telekommunikationsanlagen dauerhaft oder vorübergehend keine technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation vorgehalten oder keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen,
6.
welche Ausnahmen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen die Bundesnetzagentur zulassen kann,
7.
die Anforderungen an die Aufzeichnungsanschlüsse, an die die Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen angeschlossen werden, sowie
8.
die Anforderungen an das Übermittlungsverfahren und das Datenformat für Auskunftsersuchen über Verkehrsdaten und der zugehörigen Ergebnisse.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.7.2017 I 2316;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR313600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d8e261d816931b779ca7c58c7ed0f848fa0d6ad295424f4352d933a7931cf4c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 100a StPOTelekommunikationsüberwachung

    „… nden Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung der a) in § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes, c) in § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, d) in § …“