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TierZDV

§ 32Lehrinhalte

Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,

(1) Der Lehrgang umfasst mindestens 28 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Der Lehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
1.
Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;
2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;
3.
Auswahl der Empfängertiere;
4.
Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen;
5.
Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 20, 21 und 22.
(2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 und 4 zunächst an geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart vorhanden sind, und danach am lebenden Tier zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR290400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92a4852cf5b16f12d3e433d29c2444d1c729704fa4fa80f17c14e403de7a2b6e

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