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TierZDV

Anlage 1(zu den §§ 10 und 11) Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation

Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2919)
1.
Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
a)
abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;
b)
Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;
c)
einen Sprungraum für die Samengewinnung;
d)
ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;
e)
einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
f)
Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
2.
Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass
a)
ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
b)
die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR290400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92a4852cf5b16f12d3e433d29c2444d1c729704fa4fa80f17c14e403de7a2b6e

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