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TierSeuchMeldV

§ 6Inhalt der Meldung nach § 4

Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren

Eine Meldung nach § 4 Satz 1 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1.
die Bezeichnung der Seuche,
2.
das Datum der Untersuchung,
3.
die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei denen der Nachweis einer Seuche festgestellt wurde,
4.
das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,
5.
die verwendeten Diagnosemethoden,
6.
sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, die Anschrift des Unternehmers oder des Heimtierhalters oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die Geokoordinaten des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, oder, wenn die Geokoordinaten der meldenden Person nicht bekannt sind, die Anschrift oder sonstige Bezeichnung des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, und
7.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03D0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43f92ef509dc023b5b79b8a9834ca03b12067bfa2df8dcdb34aaca902e8f44a8

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