TierSeuchMeldV
§ 5Inhalt der Meldung nach § 3
Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren
- 1.
- die Bezeichnung der Seuche,
- 2.
- das Datum der Feststellung des Nachweises oder der Feststellung der Gründe für den Verdacht,
- 3.
- die Tierart und die Anzahl der Tiere, bei denen der Nachweis oder Gründe für den Verdacht einer Seuche festgestellt wurden,
- 4.
- die Gründe für den Verdacht,
- 5.
- den Standort, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die geografische Lage des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes,
- 6.
- sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, den Namen und die Anschrift des Unternehmers oder Heimtierhalters und
- 7.
- den Namen und die Anschrift der meldenden Person, sofern es sich bei der meldenden Person nicht um den Unternehmer oder Heimtierhalter nach Nummer 6 handelt.
- 1.
- die verwendeten Diagnosemethoden,
- 2.
- das Datum der Untersuchung,
- 3.
- das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte, und
- 4.
- den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.
- 1.
- die Haltungsform der gehaltenen Tiere und
- 2.
- die Anzahl weiterer für die Seuche empfänglicher gehaltener Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen, getrennt nach Tierart.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR03D0B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43f92ef509dc023b5b79b8a9834ca03b12067bfa2df8dcdb34aaca902e8f44a8