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TierSeuchMeldV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren

(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen
1.
der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
2.
der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen und
3.
der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Satz 2 nichts anderes geregelt ist.
Unternehmer im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.
(2) Arten und Artengruppen der Huftiere im Sinne dieser Verordnung sind Huftierarten im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03D0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43f92ef509dc023b5b79b8a9834ca03b12067bfa2df8dcdb34aaca902e8f44a8

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