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TierSeuchMeldV

§ 13Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,
2.
entgegen § 3 Absatz 3 oder
3.
entgegen § 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03D0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43f92ef509dc023b5b79b8a9834ca03b12067bfa2df8dcdb34aaca902e8f44a8

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