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TierSeuchMeldV

§ 12Bestimmung der Seuchen nach § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes

Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren

(1) Seuchen im Sinne des § 2 Absatz 2, § 16 Absatz 3 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind.
(2) Seuchen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 41 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03D0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43f92ef509dc023b5b79b8a9834ca03b12067bfa2df8dcdb34aaca902e8f44a8

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