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TierSeuchErEinfV

§ 3

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern

Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln das Verbringen und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere können folgende Auflagen angeordnet werden:
1.
Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe,
2.
die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auflagen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1982 I 1728;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 383 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019600971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac2e64a5b245c326c6be919c2258b054ac584876631d9f8faab064163e38171e

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