TierSeuchErEinfV
§ 2
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern
der Afrikanischen Pferdepest,
der Amerikanischen Pferdeencephalitis (Typ Ost, Typ West und Typ Venezuela),
der Japanischen B-Encephalitis,
der Rinderpest,
der Lungenseuche der Rinder,
der Afrikanischen Schweinepest,
der Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,
der Springkrankheit der Schafe sowie
der für Europa fremdartigen Typen der Maul- und Klauenseuche
genehmigen, soweit dies infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder infolge eines Auftretens einer dieser Tierseuchen im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände für vorbereitende Untersuchungen oder für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist.
- 1.
- Beschränkung der Verwendung für bestimmte Arbeiten und Versuche sowie Verbot oder Beschränkung des Vorrätighaltens und der Abgabe,
- 2.
- Verbot oder Beschränkung von Tierversuchen,
- 3.
- besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung der eingeführten Tierseuchenerreger, einschließlich der Verschleppung durch Versuchstiere und
- 4.
- Desinfektion oder unschädliche Beseitigung des Verpackungsmaterials sowie aller Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sind oder sein können.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1982 I 1728;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 383 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019600971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac2e64a5b245c326c6be919c2258b054ac584876631d9f8faab064163e38171e