TierSchNutztV
§ 34Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen
- 1.
- für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht
in KilogrammFläche in
Quadratzentimeternbis 5,5 6 000 über 5,5 7 400 und
2.- die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
- a)
- über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 80 Zentimeter und
- b)
- an keiner Stelle weniger als 60 Zentimeter
- 1.
- eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratzentimetern aufweist,
- 2.
- eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern aufweist,
- 3.
- eine blickdichte Abtrennung zur Haltungseinrichtung hat,
- 4.
- einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt werden kann oder über eine Zugangsvorrichtung verfügt, die
- a)
- der Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Verlassen der Nestkammer ermöglicht oder
- b)
- vom Tierhalter verschlossen und geöffnet werden kann,
- 5.
- über eine Schwelle von mindestens acht Zentimetern Höhe am Übergang zur Haltungseinrichtung verfügt,
- 6.
- ausreichend Stroh oder anderes geeignetes Material zur Befriedigung des Nestbauverhaltens der Häsin und zur Abdeckung des Nestbereichs bietet und
- 7.
- so angebracht oder beschaffen ist, dass die Häsin auf diese nicht springen kann.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR275800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a27299e52c18c96360379e5f8df0296301a11d6a1542be8962cc5e92e4326075