TierSchNutztV
§ 31Anwendungsbereich
- 1.
- auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden und
- 2.
- für die Verwendung von Kaninchen während eines Tierversuchs.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR275800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a27299e52c18c96360379e5f8df0296301a11d6a1542be8962cc5e92e4326075