TierSchlV
§ 8Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden
- 1.
- kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte Tiere nach ihrer Ankunft sofort abgesondert und unverzüglich geschlachtet oder getötet werden,
- 2.
- kranke oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter starken Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder ein stark gestörtes Allgemeinbefinden aufweisen, sofort nach ihrer Ankunft geschlachtet oder getötet werden und
- 3.
- Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu gelangen, dort betäubt oder getötet werden, wo sie sich befinden.
- 1.
- zusätzlich zu den Vorschriften nach Anhang III Nummer 2.1. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 alle Tiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hinlegen können,
- 2.
- für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden ist, die hinsichtlich der Wärmeableitung die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, und
- 3.
- für jedes Tier eine Fressstelle vorhanden ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR298200012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1970e231bc9969623cefb17b1ddc2b4ad4a45f8bd4d95b42234a61866957c985