(1) Das nach Anhang II Nummer 1.2. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 im Falle der Verwendung einer automatischen Be- oder Entlüftung erforderliche Alarmsystem muss den betreuenden Personen eine Betriebsstörung melden. Das Alarmsystem ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(2) Tränkwasser aus einer natürlichen Wasserquelle oder einer Tränke nach Anhang II Nummer 2.6. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sowie Wasser nach Anhang III Nummer 1.5. Buchstabe c und Nummer 1.6. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss eine ausreichende Qualität aufweisen. Tiere in Behältnissen, die nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt werden, sind mit Tränkwasser zu versorgen.
(3) Abweichend von Anhang III Nummer 1.2. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere, die nicht innerhalb von sechs Stunden nach der Anlieferung auf dem Schlachthof der Schlachtung zugeführt werden, mit geeignetem Futter zu versorgen.
(4) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unverträglich sind, müssen getrennt untergebracht werden.
(5) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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