TierSchlV
§ 2Begriffsbestimmungen
- 1.
- Tier:jedes lebende Tier;
- 2.
- Gatterwild:in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
- 3.
- Küken:Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;
- 4.
- Betreuen:das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;
- 5.
- Hausschlachtung:das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR298200012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1970e231bc9969623cefb17b1ddc2b4ad4a45f8bd4d95b42234a61866957c985