TierSchlV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof,
- 2.
- das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel bestimmt sind,
- 3.
- das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind,
- 4.
- das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere und
- 5.
- das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung.
- 1.
- einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerlässlich sind,
- 2.
- weidgerechter Ausübung der Jagd,
- 3.
- zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und
- 4.
- einem Massenfang von Fischen, soweit es nach dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, eine Betäubung durchzuführen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR298200012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1970e231bc9969623cefb17b1ddc2b4ad4a45f8bd4d95b42234a61866957c985