TierSchG
§ 7a
- 1.
- Grundlagenforschung,
- 2.
- sonstige Forschung mit einem der folgenden Ziele:
- a)
- Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren,
- b)
- Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Menschen oder Tieren,
- c)
- Förderung des Wohlergehens von Tieren oder Verbesserung der Haltungsbedingungen von landwirtschaftlichen Nutztieren,
- 3.
- Schutz der Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen oder Tieren,
- 4.
- Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Stoffen oder Produkten mit einem der in Nummer 2 Buchstabe a bis c oder Nummer 3 genannten Ziele,
- 5.
- Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
- 6.
- Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten,
- 7.
- Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- 8.
- gerichtsmedizinische Untersuchungen.
- 1.
- an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder
- 2.
- im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heil- oder Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
- 1.
- Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu legen.
- 2.
- Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Erreichung des mit dem Tierversuch angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie, die ohne Verwendung eines lebenden Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht anerkannt ist, zur Verfügung steht.
- 3.
- Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind.
- 4.
- Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.
- 5.
- Versuche an Tieren, deren artspezifische Fähigkeit, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, stärker entwickelt ist, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Tiere, deren derartige Fähigkeit weniger stark entwickelt ist, für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
- 1.
- konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder
- 2.
- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union durchzuführen.
- 1.
- keine weiteren Beobachtungen mehr für den Tierversuch anzustellen sind oder,
- 2.
- soweit genetisch veränderte, neue Tierlinien verwendet werden,
- a)
- an der Nachkommenschaft keine weiteren Beobachtungen mehr anzustellen sind und
- b)
- nicht mehr erwartet wird, dass die Nachkommenschaft auf Grund der biotechnischen oder gentechnischen Veränderungen Schmerzen oder Leiden empfindet oder dauerhaft Schäden erleidet.
- 1.
- Vorschriften dieses Gesetzes oder
- 2.
- auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen zur Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012770972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 206dc1ee1477efcb1bc89e53cf6a5b2a5e82fda82a41ac91ea375553557b86ac