TierSchG
§ 7
- 1.
- Tierversuche im Hinblick auf
- a)
- die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden,
- b)
- die Zahl der verwendeten Tiere,
- c)
- die artspezifische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden,
- 2.
- die Haltung, die Zucht und die Pflege derjenigen Tiere zu verbessern, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, damit diese Tiere nur in dem Umfang belastet werden, der für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken unerlässlich ist.
- 1.
- an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können,
- 2.
- an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, oder
- 3.
- am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
- 1.
- die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- 2.
- durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken
- a)
- die Organe oder Gewebe zu transplantieren,
- b)
- Kulturen anzulegen oder
- c)
- isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,
- 3.
- die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden,
- 1.
- das Töten eines Tieres, soweit das Töten ausschließlich dazu erfolgt, die Organe oder Gewebe des Tieres zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden,
- 2.
- ein Eingriff oder eine Behandlung an einem Nutztier, der oder die
- a)
- in einem Haltungsbetrieb im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird und
- b)
- nicht zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt, oder
- 3.
- eine veterinärmedizinische klinische Prüfung, die für die Zulassung eines Tierarzneimittels verlangt wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012770972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 206dc1ee1477efcb1bc89e53cf6a5b2a5e82fda82a41ac91ea375553557b86ac