TierNebG
§ 7Meldepflicht
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- 1.
- die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,
- 2.
- Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,
- 3.
- es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,
- 4.
- verendete Tiere von dem Besitzer bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden,
- 5.
- verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden,
- 6.
- die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.
- 1.
- wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
- 2.
- wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,
- 3.
- wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
- 1.
- von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder
- 2.
- verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 18 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008210004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 583e4ef11d334b352b666cb70cbb74dea6a353a1f1541028627d973e7418f1c0