TierNebG
§ 10Aufbewahrungspflicht
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- 1.
- die zuständige Behörde oder
- 2.
- Tierärztinnen und Tierärzte, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung hierfür erteilt hat,
- 1.
- die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen aufweisen,
- 2.
- die in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden und
- 3.
- sichergestellt ist, dass
- a)
- die Ergebnisse der Öffnung und Zerlegung sowie durchgeführter labordiagnostischer Untersuchungen entnommener Proben aufgezeichnet werden und
- b)
- die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 18 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008210004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 583e4ef11d334b352b666cb70cbb74dea6a353a1f1541028627d973e7418f1c0