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TierNebBußV

§ 2

Verordnung zur Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nummer 1, 2, 3 Satz 2 oder Nummer 5 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis ohne das dort genannte Handelspapier oder die dort genannte Veterinärbescheinigung befördert,
2.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV oder V eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre zur Verfügung hält oder
3.
einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 24 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.5.2009 I 1044

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR371210005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e48fad013bc9fe5990ca149caab3b49b73013096296ef46bbe8194e26e0915c

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