TierNebBußV
§ 1
Verordnung zur Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
- 1.
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a, b, c oder d als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
- a)
- beseitigt,
- b)
- verbrennt oder
- c)
- mitverbrennt,
- 1a.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b, als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor dem Verbringen aus dem Verarbeitungsbetrieb kennzeichnet,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Abs. 3, Artikel 5 Abs. 3 oder Artikel 6 Abs. 3 Material der Kategorie 1, 2 oder 3 zwischenbehandelt oder zwischenlagert,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Nr. ii oder iii oder Buchstabe e Nr. i oder ii als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
- a)
- beseitigt,
- b)
- weiterverarbeitet,
- c)
- verarbeitet,
- d)
- verwendet,
- e)
- behandelt oder
- f)
- ausbringt,
- 3a.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor dem Verbringen aus dem Verarbeitungsbetrieb kennzeichnet,
- 4.
- entgegen Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a, b, c, d, e oder f als Verfügungsberechtigter Material der Kategorie 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
- a)
- beseitigt,
- b)
- verarbeitet,
- c)
- aufbereitet oder
- d)
- verwendet,
- 5.
- entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 2 als Beförderer ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
- 6.
- entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nr. 1 oder 3 oder Kapitel VI Nr. 2 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis befördert,
- 7.
- entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nr. 2 Buchstabe a als Beförderer ein Fahrzeug, einen Behälter, einen Ausrüstungsgegenstand oder ein Gerät nicht säubert oder desinfiziert,
- 8.
- entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein verarbeitetes Erzeugnis lagert,
- 9.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis versendet,
- 10.
- im Falle des innergemeinschaftlichen Verbringens in das Inland einer mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
- 11.
- entgegen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Art oder ein Nutztier füttert.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.5.2009 I 1044
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR371210005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e48fad013bc9fe5990ca149caab3b49b73013096296ef46bbe8194e26e0915c