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TierGesIVDV

Anlage 2(zu § 21)

Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 60, S. 43 – 44)


Zusammenfassung der Merkmale, die einem Antrag nach § 20 Absatz 3 beizufügen ist:
1.
Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums,
2.
Angaben zu den Bestandteilen nach Art und Menge und Angabe ihrer gebräuchlichen oder chemischen Bezeichnung,
3.
Angabe des zu verwendenden Untersuchungsmaterials und der Zieltierart,
4.
Angaben zur Anwendung, insbesondere zu den Anwendungsgebieten,
5.
Gegenanzeigen,
6.
Hinweise für die sachgerechte Anwendung,
7.
Hinweise für den sicheren Gebrauch,
8.
Datum des Verfalls, soweit erforderlich auch nach erstmaliger Öffnung des Behältnisses,
9.
Hinweise zur Aufbewahrung,
10.
Hinweise zur Beseitigung nicht verwendeter In-vitro-Diagnostika,
11.
Name oder Firma und Anschrift des Zulassungsinhabers,
12.
Zulassungsnummer,
13.
Datum der Erteilung der erstmaligen Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung und
14.
Datum der Überarbeitung der Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752

Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9b7e9c9420dd876b4d2aca2fdf12a7179bb3fd0055b31df70f68e20f694875e

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