TierGesG
§ 31Strafvorschriften
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
- 1.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes Teil, einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Stoff verbringt oder durchführt oder
- 2.
- entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
- 1.
- entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 ein In-vitro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder anwendet oder
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ein In-vitro-Diagnostikum herstellt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2026 I Nr. 93
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR132400013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6881586f4a9a2207599ef066fb6ca95d52be3c5d7d487fe884f542d30bd7ed6