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TierGesG

§ 30Bereitstellung von immunologischen Tierarzneimitteln, Seuchenbekämpfungszentren

Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

(1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass eine Seuche nicht durch eine allgemeine, insbesondere vorbeugende Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im Falle eines Ausbruchs einer Seuche zur Verhinderung einer Verschleppung der Seuche durch eine räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das für eine notwendige Impfung erforderliche immunologische Tierarzneimittel in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
(2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Ausbruchs einer Seuche Seuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen, so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit die Seuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch der Seuche unverzüglich einsatzbereit sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2026 I Nr. 93

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR132400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6881586f4a9a2207599ef066fb6ca95d52be3c5d7d487fe884f542d30bd7ed6

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