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TierGesBußG

§ 5Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035

Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union

Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 4 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Eintritt einer dort genannten Änderung oder nach Einstellung der Tätigkeit informiert,
3.
entgegen Artikel 22, Artikel 23 Absatz 1, 2, 4 oder 5 Buchstabe b, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34, Artikel 35, Artikel 36 oder Artikel 37 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
4.
entgegen
a)
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder b, jeweils in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,
b)
Artikel 45 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,
c)
Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,
d)
Artikel 58 Absatz 1 oder 2 Buchstabe a,
e)
Artikel 73 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,
f)
Artikel 76 Absatz 1,
g)
Artikel 81 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, oder
h)
Artikel 83
nicht sicherstellt, dass ein Rind, ein Schaf, eine Ziege, ein Schwein, ein Equide, ein Camelidae, ein Cervidae oder ein Papageienvogel gekennzeichnet wird,
5.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Identifizierungsmittel nicht entfernt, verändert oder ersetzt wird,
6.
entgegen Artikel 66 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier von einem dort genannten Identifizierungsdokument begleitet wird oder
7.
entgegen Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein Lesegerät zur Verfügung gestellt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1950B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97b320a6221429b17a8f2d8b1f3f4e6c9db3fc4089c1bcd83e813ee4fa85911d

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