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TierGesBußG

§ 4Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602

Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Buchstabe a oder Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Kopie eine Sendung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1950B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97b320a6221429b17a8f2d8b1f3f4e6c9db3fc4089c1bcd83e813ee4fa85911d

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