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Tier-LMHV

§ 4aInverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist

Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(1) Ein Tierkörper eines Wildschweins oder Dachses, bei dem die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen durch einen Jäger erfolgt ist, auf den diese Aufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung übertragen worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1.
dem Tierkörper ein Wildursprungsschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a beigefügt und
2.
der Tierkörper mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von ihr benannten Stelle ausgegebenen Wildmarke gekennzeichnet
ist.
(2) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass anstatt eines Wildursprungsscheins in Papierform eine digitale Kopie auf einem Speichermedium beigefügt oder elektronisch übermittelt wird. Sie kann darüber hinaus die Verwendung digitaler Wildmarken gestatten. Die digitale Wildmarke muss auf einem Träger aufgebracht sein, der mit einer Plombe zur Anbringung der Wildmarke am Wildkörper versehen ist. Die eindeutige Zuordnung einer Wildmarke nach Absatz 1 Nummer 2 zu einem Wildursprungsschein muss, unabhängig von einer Lesbarkeit durch Maschinen, in durch Menschen optisch lesbarer Form erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.4.2018 I 480, 619, 1844

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2024 I Nr. 129

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182800007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85263d2583bc665e5ab0cafc60d07f826375e05da70bb12a3fc7010db855a3b9

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 Tier-LMÜVFleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes

    „… von Proben zur Untersuchung auf Trichinen durch einen Jäger erfolgt ist, auf den diese Aufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung übertragen worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. dem Tierkörper ein Wildursprungsschein nach For …“