Tier-LMHV
§ 2bVerwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
- 1.
- zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden, wenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes Merkmale nach Anlage 4 Nummer 1.3 von ihm festgestellt worden sind, und
- 2.
- im Falle von Wildschweinen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
- 1.
- der Untersucher im Wildursprungsschein vermerkt hat, dass Trichinen nicht nachgewiesen worden sind, oder
- 2.
- der Zeitpunkt erreicht ist, ab dem der Jäger laut Eintragung des Untersuchers im Wildursprungsschein über das Wildbret verfügen darf, und der Untersucher dem Jäger bis zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt hat, dass Trichinen nachgewiesen worden sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.4.2018 I 480, 619, 1844
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2024 I Nr. 129
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85263d2583bc665e5ab0cafc60d07f826375e05da70bb12a3fc7010db855a3b9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 Tier-LMÜVFleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes
„… er von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden. (2) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 1 Nummer 2 unter Verwendung eines Wildursprungsschein …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 6 Tier-LMÜVFleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes
„… zuständige Behörde kann einem Jäger, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und 1. nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder 2. nach § 3 Absatz 1 Sa …“
- § 7a Tier-LMÜVAmtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
„… , in der bis zum 30. August 2015 geltenden Fassung durchführen. (2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6 Absatz …“