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Tier-LMHV

§ 19aAusnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft

Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf Rohmilch aus Milcherzeugungsbetrieben auf Almen oder Alpen, die
1.
auf Grund der geografischen Lage des Betriebes nicht in der dort genannten Weise auf Keimzahl und Zahl der somatischen Zellen kontrolliert werden kann und
2.
die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht erfüllt,
mit Genehmigung der zuständigen Behörde für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Rohmilch
3.
ausschließlich zur Herstellung von Hartkäse oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von mehr als 60 Tagen verwendet wird, und
4.
nur verarbeitet wird, wenn sie vorher mit jeweils negativem Ergebnis
a)
einer Untersuchung auf sinnfällige Veränderungen und
b)
mittels Schalmtests einer Untersuchung auf den Zellgehalt
unterzogen worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.4.2018 I 480, 619, 1844

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2024 I Nr. 129

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182800007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85263d2583bc665e5ab0cafc60d07f826375e05da70bb12a3fc7010db855a3b9

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