Tier-LMHV
§ 13aAusnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch
- 1.
- innerhalb von nicht mehr als vier Stunden nach der Schlachtung hergestellt wird,
- 2.
- am Tage der Herstellung in den Verkehr gebracht und
- 3.
- nur
- a)
- lose und direkt an Verbraucher oder Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Verbraucher und
- b)
- in dem in Anlage 8b beschriebenen Gebiet
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.4.2018 I 480, 619, 1844
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2024 I Nr. 129
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85263d2583bc665e5ab0cafc60d07f826375e05da70bb12a3fc7010db855a3b9