(1) Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung von Auslagen und Gebühren aus Gründen der Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses verzichten. Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht nicht. Die konkreten Verzichtsgründe sind zu dokumentieren.
(2) Eine Erstattung von Auslagen ginge auch dann im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn sich deren Erstattungsanspruch gegenüber einem Dritten als nicht durchsetzbar erweisen sollte.
(3) Liegen Gründe vor, die einem Verzicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes entgegenstehen, so sind diese Gründe zu dokumentieren und der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde diese Gründe frühzeitig mitzuteilen. Sind diese Gründe erst während oder nach der technischen Unterstützung eingetreten oder bekannt geworden, so sind sie in dem Bescheid des Technischen Hilfswerks, mit dem die Auslagen erhoben werden, darzulegen.
(4) Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes liegt nicht vor, wenn die technische Unterstützung durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen rechtzeitig, in gleichem Umfang und in Erfüllung der sonstigen aus dem Ersuchen resultierenden wesentlichen Anforderungen geleistet werden kann.
(5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt auch vor, wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse an der technischen Unterstützung besteht. Ein besonderes Ausbildungsinteresse liegt in der Regel vor, wenn der ausbildungsrelevante Nutzen über das Maß hinausgeht, das gewöhnlicher Weise eine technische Unterstützung mit sich bringt. Ein vollständiger Verzicht soll dem Ausnahmefall vorbehalten sein.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 215-10-4 v. 13.12.2012 I 2674 (THW-AbrV)
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