(1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das Technische Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und Helfern sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbesondere in folgenden Fachbereichen vor:
1.
Führungsunterstützung,
2.
Rettung und Bergung,
3.
Notversorgung und Notinstandsetzung.
Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte im Alarmfall.
(2) Das Technische Hilfswerk gewährleistet die erforderliche Aus- und Fortbildung
1.
der Helferinnen und Helfer sowie
2.
der hauptamtlich Beschäftigten, soweit diese für THW-Einsätze vorgesehen sind.
(3) Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im Rahmen technischer Unterstützung auf Anforderung zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen im Rahmen der dortigen Befugnisse. Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegenüber Personen aus.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 30.3.2021 I 402
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