THWG
§ 1Rechtsform, Aufgaben und Personal
Gesetz über das Technische Hilfswerk
- 1.
- auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie
- 2.
- auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zustimmt.
- 1.
- technische Hilfe im Zivilschutz,
- 2.
- Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
- 3.
- Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
- 4.
- Unterstützungsleistungen und Maßnahmen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die das Technische Hilfswerk durch Vereinbarung übernommen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 30.3.2021 I 402
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001180990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 725d8daad9eb86eee90728d5145e9494ee0aa5ae8d6470b105a74cb87609fbb7