ThermMAusbV
§ 9Abschluß- und Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- in der Fachrichtung Thermometerblasen:
- a)
- ein Stabthermometer ohne Hilfsteilung bis 400 mm Länge und mit einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C oder ein Stabthermometer als Kontaktthermometer mit festem Kontakt zwischen 0 Grad C und 40 Grad C, jeweils mit Quecksilber gefüllt und justierbar,
- b)
- ein Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis zu 800 mm und einem Meßbereich von 0 Grad c bis zu 400 Grad C ohne Füllung,
- c)
- ein Winkelthermometer mit Unterteil bis zu 300 mm Länge und einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C ohne Füllung,
- d)
- ein Laboratoriumsthermometer bis zu 400 mm Länge und mit einem Meßbereich von nicht tiefer als -100 Grad C bis zu 400 Grad C mit oder ohne Füllung;
- 2.
- in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
- a)
- ein Stabthermometer bis 400 mm Länge, mit einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C und einem Skalenwert von 1 Grad C bis zu 0,2 Grad C, justiert und ausgefertigt,
- b)
- ein Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis zu 800 mm, einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C und einem Skalenwert von 2 Grad C bis zu 0,5 Grad C, justiert und fertiggemacht,
- c)
- ein Winkelthermometer mit Unterteil bis 300 mm Länge, einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C und einem Skalenwert von 2 Grad C bis zu 0,5 Grad C, justiert und ausgefertigt,
- d)
- ein Laboratoriumsthermometer bis 400 mm Länge, mit einem Meßbereich nicht tiefer als -100 Grad C bis zu 400 Grad C und einem Skalenwert von 1 Grad C bis zu 0,2 Grad C, justiert und ausgefertigt.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Zusammensetzung, Eigenschaften und Einsatzbereiche unterschiedlicher Glassorten,
- c)
- Brenner, Armaturen, Betriebsanlagen für Brenngas und Luftversorgung,
- d)
- Heißverformen und thermisches Stabilisieren,
- e)
- Vakuum- und Fülltechnik,
- f)
- Füllflüssigkeiten und Schutzgase,
- g)
- Thermometerkunde;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- anwendungsbezogene Grundrechenarten einschließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
- b)
- Volumenberechnung von Thermometergefäßen,
- c)
- Umrechnen von Einheiten,
- d)
- Berechnen von Fadenkorrekturen;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- Grundbegriffe der Normung,
- b)
- Handskizzen,
- c)
- Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR008340986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ecb322afd1002e00320bd73848a209e325144c439690361f3d4ee66c55fb4857