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ThermMAusbV

§ 12Berlin-Klausel

Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008340986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ecb322afd1002e00320bd73848a209e325144c439690361f3d4ee66c55fb4857

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