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ThermMAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
6.
Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe,
7.
Handhaben von Fertigungsunterlagen,
8.
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben,
9.
Justieren und Skalieren,
10.
Qualitätskontrolle.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
in der Fachrichtung Thermometerblasen:
a)
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,
b)
Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;
2.
in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
a)
Justieren von Thermometern,
b)
Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008340986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ecb322afd1002e00320bd73848a209e325144c439690361f3d4ee66c55fb4857

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