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ThermMAusbV

§ 3Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Thermometerblasen und
2.
Thermometerjustieren
gewählt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008340986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ecb322afd1002e00320bd73848a209e325144c439690361f3d4ee66c55fb4857

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