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THAKredG

§ 3

Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt

Der Bundesminister der Finanzen kann den nicht ausgenutzten Kreditrahmen eines Wirtschaftsjahres auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen. Bei unabweisbarem Mehrbedarf kann er mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages eine Überschreitung des jährlichen Kreditrahmens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 um bis zu 8 Milliarden Deutsche Mark zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 8.7.2019 I 1002

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011900992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b70cabf48f7e8fa90a676914513406918c21b4c16044254c8d1cd8c573b12ffb

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