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THAKredG

§ 2

Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt

(1) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, ab Oktober eines Wirtschaftsjahres im Vorgriff auf den Kreditrahmen des nächsten Wirtschaftsjahres Kredite bis zur Höhe von fünf Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf den Kreditrahmen des nächsten Wirtschaftsjahres anzurechnen. § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(2) Auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist bei Schuldverschreibungen in abgezinster Form der Nettobetrag anzurechnen.
(3) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, zum Ankauf ihrer Schuldtitel im Wege der Marktpflege Kredite ohne Anrechnung auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aufzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 8.7.2019 I 1002

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011900992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b70cabf48f7e8fa90a676914513406918c21b4c16044254c8d1cd8c573b12ffb

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