TfPV
§ 4Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
- 1.
- eine Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins entsprechend den Anforderungen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung absolviert hat,
- 2.
- das 19. Lebensjahr vollendet hat oder das 17. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und
- 3.
- folgende Dokumente dem Antrag beifügt:
- a)
- eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation über die nach Nummer 1 erforderliche Ausbildung,
- b)
- Nachweise über die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen,
- c)
- eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden Prüfungen nicht bestanden hat:
- aa)
- eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- bb)
- eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen
und - d)
- eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem Prüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsorganisation befindet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR400810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0a2f47d95f28b2a8501974aaa78af0f6e5a2556e4bb3fa726c36c064905a50
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 5 TfVVoraussetzungen
„… bensjahr vollendet hat oder das 17. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und 3. folgende Dokumente dem Antrag beifügt: a) eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation über die nach N …“