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TfPV

§ 4Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(1) Der Prüfungsbewerber oder sein Bevollmächtigter muss die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins schriftlich bei der Prüfungsorganisation beantragen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
eine Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins entsprechend den Anforderungen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung absolviert hat,
2.
das 19. Lebensjahr vollendet hat oder das 17. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und
3.
folgende Dokumente dem Antrag beifügt:
a)
eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation über die nach Nummer 1 erforderliche Ausbildung,
b)
Nachweise über die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen,
c)
eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden Prüfungen nicht bestanden hat:
aa)
eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
bb)
eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen
und
d)
eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem Prüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsorganisation befindet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR400810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0a2f47d95f28b2a8501974aaa78af0f6e5a2556e4bb3fa726c36c064905a50

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 5 TfVVoraussetzungen

    „… bensjahr vollendet hat oder das 17. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und 3. folgende Dokumente dem Antrag beifügt: a) eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation über die nach N …“