TFG
§ 32Bußgeldvorschriften
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
- 1.
- entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 eine Spendeeinrichtung betreibt,
- 2.
- entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine Vorbehandlung durchführt oder
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2007 I 2169;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 11.5.2023 I Nr. 123
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175200998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c602b9688ebb0fd673fcff59ff30250e50b9f63238e47f071104833d44dac2b