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TFG

§ 30Angleichung an Gemeinschaftsrecht

Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen oder zur Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in nationales Recht dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2007 I 2169;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 11.5.2023 I Nr. 123

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175200998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c602b9688ebb0fd673fcff59ff30250e50b9f63238e47f071104833d44dac2b

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