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§ 3Meisterprüfungsarbeit
- 1.
- Behandeln unterschiedlicher Reinigungsteile durch
- a)
- Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,
- b)
- Vorbehandeln nach Art der Verschmutzung,
- c)
- Zusammenstellen der Maschinenbeladung und Aufstellen eines Bearbeitungsplans entsprechend der Behandlung und Ausrüstung,
- d)
- Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung,
- e)
- Nachbehandeln zur Beseitigung von Restverfleckungen,
- f)
- Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,
- g)
- Handbügeln,
- h)
- Durchführen der Endkontrolle.
- 2.
- Behandeln unterschiedlicher Waschteile durch
- a)
- Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,
- b)
- Aufstellen eines Bearbeitungsplans einschließlich Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses sowie der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung,
- c)
- Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs,
- d)
- Pressen der Kittel und Oberhemden,
- e)
- Handbügeln,
- f)
- Mangeln und Falten der Flachwäsche,
- g)
- Durchführen der Endkontrolle.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011790983
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 106ac374aebb454de1e3f5ceee5007f0b462700fc8577163179b91d6a7257c50