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TextRMstrV

§ 3Meisterprüfungsarbeit

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Textilreiniger-Handwerk

Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
Behandeln unterschiedlicher Reinigungsteile durch
a)
Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,
b)
Vorbehandeln nach Art der Verschmutzung,
c)
Zusammenstellen der Maschinenbeladung und Aufstellen eines Bearbeitungsplans entsprechend der Behandlung und Ausrüstung,
d)
Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung,
e)
Nachbehandeln zur Beseitigung von Restverfleckungen,
f)
Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,
g)
Handbügeln,
h)
Durchführen der Endkontrolle.
2.
Behandeln unterschiedlicher Waschteile durch
a)
Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,
b)
Aufstellen eines Bearbeitungsplans einschließlich Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses sowie der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung,
c)
Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs,
d)
Pressen der Kittel und Oberhemden,
e)
Handbügeln,
f)
Mangeln und Falten der Flachwäsche,
g)
Durchführen der Endkontrolle.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011790983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 106ac374aebb454de1e3f5ceee5007f0b462700fc8577163179b91d6a7257c50

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