TexRAusbV 2002
§ 8Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin
Sortieren, Detachieren, Bearbeiten und Finishen des Behandlungsgutes einschließlich Erstellen des Behandlungsprogramms unter Anwendung verschiedener Bearbeitungstechniken.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei physikalische und chemische Zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
- 1.
- im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie:
- a)
- Beschaffenheit des Behandlungsgutes,
- b)
- Geräte, Maschinen und Anlagen,
- c)
- Wasch- und Reinigungsverfahren,
- d)
- Finishen,
- e)
- maschinentechnische Berechnungen;
- 2.
- im Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse:
- a)
- Wasch- und Waschhilfsmittel,
- b)
- Lösungsmittel und Reinigungsverstärker,
- c)
- Wasser- und Abwasseraufbereitung,
- d)
- Ausrüstungsmittel,
- e)
- prozesstechnische Berechnungen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192300002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c0432c765a597ae46da9679eae28df4efe2a9d4e9fd4a33dd1e7a5501a77a28