TexRAusbV 2002
§ 7Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin
Sortieren, Detachieren, Waschen, Reinigen und Finishen von vorgegebenem Behandlungsgut einschließlich Festlegen des Behandlungsprogrammes.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Dokumentationen erstellen sowie Anforderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192300002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c0432c765a597ae46da9679eae28df4efe2a9d4e9fd4a33dd1e7a5501a77a28