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Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§  7Ziel und Zeitpunkt
§  8Inhalt
§  9Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen
Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich Fertigungstechniken
§ 14Prüfungsbereich Planung und Fertigung
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4
Weitere Berufsausbildung
§ 17Fortsetzung der Berufsausbildung
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19Evaluierung
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.1.2021 I 46

Aufh: Die V tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft

Sonst: Außerkraftsetzung des § 20 weggefallen, dadurch Geltungsverlängerung der V auf unbestimmte Zeit

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101200015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd4528e32b35f3b7f6e5d38c3464a48bd67129eff5302b8bf65341d3e279a0e4

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