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TermVInfGebV

§ 8Stundung, Niederschlagung und Erlass

Gebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt § 76 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1230A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac6b678ba63b508d492b46ebbb0870314c62a261ba98153791081a6276427d9c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 76 SGB 4Erhebung der Einnahmen

    „… die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt § 76 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“