TermVInfGebV
§ 7Gebührenbefreiung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1230A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac6b678ba63b508d492b46ebbb0870314c62a261ba98153791081a6276427d9c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 370a SGB 5Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung
„Kassenärztliche Vereinigungen, die die Schnittstelle nach § 370a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten nutzen, sind von der Zahlung der Gebühren u …“